Neues KfW Förderprogramm für Ladestationen

Seit dem 23. November 2021 fördert die KfW mit einem neuen Programm die Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen sowie Dienstfahrzeugen betrieblicher oder kommunaler Flotten

Was/Wer wird gefördert?:

Der Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie Dienstfahrzeugen.

  • KFW 441 – Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen
  • KFW 439 – Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Kommunen

Gefördert wird der Erwerb sowie die Errichtung einer nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation. Das Gesamtfördervolumen beträgt 350 Millionen Euro. Der maximale Zuschuss pro Standort beträgt 45.000 Euro, bei Kommunen entfällt diese Begrenzung.

Pro Ladepunkt kann der Antragsteller einen Zuschuss von bis zu 900€ oder max. 70% der förderfähigen Ausgaben erhalten.

  • Ladesäule oder Wallbox
  • Ladestationen oder Wallboxen mit einer Ladeleistung von bis zu 22kW
  • Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten
  • Energie – oder Lastmanagementsysteme
  • Elektrischer Anschluss bzw. Netzanschuss
  • Elektroinstallationen inkl. Erdarbeiten

Voraussetzung für eine Förderung:

  • Genehmigter Antrag vor Beginn des Vorhabens
  • Strom aus 100% erneuerbaren Energien und/oder aus Eigenerzeugung vor Ort
  • Errichtung an Stellplätzen
  • Nicht öffentlich zugänglich
  • Nutzung ausschließlich durch Beschäftigte mit Privat– oder Dienstfahrzeugen
  • Im öffentlichen Raum ausschließlich für Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden und nur einem bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung stehen (z.B. e-Carsharing, Taxen, Fahrschulen)
  • Standort in Deutschland
  • Die Ladedaten müssen 2x jährlich der NOW GmbH zur Verfügung gestellt werden

Nach Antragstellung sind innerhalb von 12 Monaten die Nachweise der ordnungsgemäßen Durchführung zu erbringen (Rechnungen bei der KfW einreichen).

 

Folgende Anforderungen an die Rechnung gilt es zu beachten:

  • Anforderungen gemäß §14 Umsatzsteuergesetz
  • Rechnung über förderbare Ladestation/en mit Angaben zu Modell und Hersteller
  • Rechnung über die Arbeitsleistung des einzelnen Gewerks
  • Die Adresse des Investitionsobjekts muss aufgeführt werden
  • Ausfertigung der Rechnung in deutscher Sprache
  • Rechnungen der erbrachten Leistungen sind unbar zu begleichen

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.

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